I. Vertragsgegenstand
Art. 1.1
Durch einen Wasch-, Reinigungs-, Leasing- oder Mietauftrag an die Textil-Service FREI AG/FIX AG anerkennt der Kunde/Auftraggeber die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form.
Art. 1.2
Ergänzende Bedingungen, welche hier nicht aufgeführt sind, werden bei Wasch-, Reinigungs-, Leasing- und Mietgeschäften durch entsprechende Vertragswerke geregelt. Bestehen keine solchen Verträge, so genügen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das OR (Schweizer Recht).
II. Lieferbedingungen
Art. 2.1
Die Anlieferungs- und Abholorte müssen für die Transportwagen der Textil-Service FREI AG/FIX AG zugänglich sein. Transporte von Textilien innerhalb des Areals beim Kunden werden nur mit schriftlicher Absprache von der Textil-Service FREI AG/FIX AG übernommen. Der Kunde trägt sodann die Mehrkosten bei erschwerter Zugänglichkeit der An- und Ablieferorte.
Art. 2.2
Die Textilien, welche der Textil-Service FREI AG/FIX AG vom Kunden/Auftraggeber zum Waschen, Reinigen und Lagern überlassen werden, müssen permanent gezeichnet sein, und zwar derart, dass die Kennzeichnung den Kunden eindeutig identifizieren lässt und resistent gegen Verwaschen ist. Von diesen Bestimmungen ausgeschlossen sind Gästewäsche, Uniformwäsche und Personalwäsche, welche von der Textil-Service FREI AG/FIX AG jedes Mal neu gezeichnet werden. Nicht gezeichnete Textilien müssen separat der Textil-Service FREI AG/FIX AG abgegeben werden, damit sie die Erstzeichnung der Textilien vornehmen kann.
Art. 2.3
Flecken-, Flick- und Fehltextilien müssen vom Kunden/Auftraggeber separat mit entsprechendem Vermerk an die Textil-Service FREI AG/FIX AG abgeliefert respektive bereitgestellt werden.
Art. 2.4
Miet-Textilien bleiben in jedem Fall Eigentum der Textil-Service FREI AG/FIX AG.
Art. 2.5
Die Miet-Artikel sind sachgemäss zu lagern und die Textilien vor Stockflecken zu schützen. Die Artikel dürfen zum Zweck benützt werden, für den sie bestimmt wurden. Sie dürfen weder untervermietet, verpfändet noch sonst wie veräussert werden.
Art. 2.6
Für abhanden gekommene, beschädigte und oder durch unsachgemässe Behandlung verdorbene Miet-Artikel wird der jeweilige Wiederbeschaffungspreis zur Verrechnung herangezogen. Der maximale Entschädigungsbetrag von kundeneigenen Textilien liegt auf jeden Fall nicht höher als der zur Anschaffung seinerzeit ausgegebene und von der auf Entschädigung klagenden Partei nachgewiesene Betrag beziehungsweise den 15-fachen Betrag des Wasch- bzw. Reinigungspreises der ersatzpflichtigen Textilien.
Art. 2.7
Dem Kunden/Auftraggeber ist es untersagt, die Miet-Textilien selber zu waschen oder Dritten zum Waschen zu überlassen. Bei Verstoss verpflichtet sich der Kunde/Auftraggeber, der Textil-Service FREI AG/FIX AG einen einmaligen Betrag in der Höhe eines Monatsumsatzes - bei normalem Gebrauch der Textilien - zu bezahlen und haftet gleichzeitig für die an den Textilien entstandenen Schäden.
Art. 2.8
Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich, die Miet-Textilien gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Kunde haftet in jedem Fall für jeden Schaden an den ihm zur Verfügung gestellten Miet-Textilien.
Art. 2.9
Ein Anspruch auf Rückvergütung für unbenutzt zurückgegebene, saubere Miet-Textilien besteht grundsätzlich nicht.
Art. 2.10
Die Transportmittel für Textilien wie Trolleys, Plastikboxen, Aluminiumwäschewagen, Gitterwagen, etc. bleiben Eigentum der Textil-Service FREI AG/FIX AG und der Kunde/Auftraggeber haftet für die in seinem Besitze befindlichen Transportmittel für jegliche Schäden daran und verpflichtet sich, entsprechenden Schadenersatz an die Eigentümerin zu leisten.
III. Zahlungsbedingungen
Art. 3.1
Preise für die Verarbeitung der Textilartikel werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aufgrund der allgemein gültigen Preisliste fakturiert. Die Rechnungen sind rein netto innert 30 Tagen zu bezahlen.
Art. 3.2
Sofern nicht anderes speziell aufgeführt oder schriftlich vereinbart wurde, gelten die Rechnungen in der Landeswährung Schweizer Franken und sind damit innert Frist zu begleichen.
Art. 3.3
Bei Zahlungsverzug wird dem Kunden pro Mahnung der Betrag von CHF 20.- in Rechnung gestellt.
Art. 3.4
Beträgt der Zahlungsverzug mehr als 60 Tage, so ist die Textil-Service FREI AG/FIX AG berechtigt, die noch in ihrer Bearbeitung befindlichen Kunden-/Auftraggeber-Textilien als Pfand zurückzubehalten und gemäss SchKG (Schuldbetreibung- und Konkurs-Gesetz) zu verwerten.
IV. Mitwirkungspflichten des Kunden
Art. 4.1
Reklamiert der Kunde/Auftraggeber bei Abweichungen nicht innert 7 Tagen ab der Ablieferung der Textilien bei ihm, so gilt der Lieferschein der Textil-Service FREI AG/FIX AG als von ihm anerkannt.
Art. 4.2
Bei Mängelrügen ist der Kunde/Auftraggeber verpflichtet, diese unter Beilage der entsprechenden Textilien an die Textil-Service FREI AG/FIX AG zu richten. Werden beanstandete Textilien nach dem Wert unter Art. 2.7 und 5.1 ermittelt und von der Textil-Service FREI AG/FIX AG an den Kunden/Auftraggeber bei deren Verschulden bezahlt, so fallen die entsprechenden Textilien ins Eigentum der Textil-Service FREI AG/FIX AG.
V. Haftung
Art. 5.1
Die Textil-Service FREI AG haftet für Schäden an den Textilien, welche sie nachweislich verursacht hat. Die Entschädigungshöhe leitet sich nach Art. 2.7 ab und/oder soweit die Haftung der Textil-Service FREI AG/FIX AG in Frage kommt, ist für die Berechnung der Schadenersatzhöhe die Zeitwerttabelle des VTS (Verband Textilpflege Schweiz) oder ein Entscheid der Paritätischen Schadenerledigungsstelle des Verbandes Textilpflege Schweiz massgeblich. «Liebhaberpreise» können demnach nicht entschädigt werden.
Art. 5.2
Die Textil-Service FREI AG/FIX AG übernimmt hingegen keine Haftung für Schäden an Textilien, Knöpfen, Reissverschlüssen, Ornamenten, Schnallen, Bändel, etc. sowie für Wasch- und Reinigungs-Schäden, welche durch eine nicht offenkundige Beschaffenheit eines an der Textil-Service FREI AG/FIX AG überlassenen Textilartikels verursacht werden. Anzuführen sind zum Beispiel Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, der Nähte, bei nicht genügender Farb- und Chlorechtheit von Textilien und deren Drucke, frühere unsachgemässe Behandlungen, andere verborgene Mängel, Massveränderungen im üblichen Toleranzbereich der Textilien und Stoffe sowie nicht entferntem Tascheninhalt von Berufskleidern, etc.
Die Notwendigkeit einer Sonderbehandlung muss demnach offenkundig sein, insbesondere durch sichtbare und klar definierbare Eigenschaften sowie klar verständliche und lesbare Pflegesymbole und –etiketten an den Textilartikeln oder beigelegten Lieferantenhinweisen.
Art. 5.3
Dem Kunde/Auftraggeber ist bekannt, dass trotz fachmännischem Umgang mit Textilien sowie erprobten und gesicherten Methoden des Reinigens und Waschens, Flecken und Farbänderungen des Gewebes teilweise nicht entfernt respektive nicht vermieden werden können. In solchen Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatz-Ansprüche für vermeintliche Schäden geltend zu machen oder unberechtigte Abzüge an den Rechnungen vorzunehmen.
Art. 5.4
Die Textilien sind während dem Aufenthalt bei der Textil-Service FREI AG/FIX AG gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Die Versicherungsbedingungen sind integrierender Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Haftungen seitens der Textil-Service FREI AG über diese Versicherungsleistungen hinaus sind ausgeschlossen.
Art. 5.5
Ist die Textil-Service FREI AG/FIX AG infolge höherer Gewalten, behördlichen Ver- und Geboten, arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, etc. an ihrer Arbeitsleistung verhindert, so kann der Kunde/Auftraggeber durch die Nichterfüllung der Dienstleistungen keinen Schadenersatz oder andere Ansprüche bei der Textil-Service FREI AG/FIX AG geltend machen.
VI. Vertragsauflösung
Art. 6.1
Die Kündigungsfrist für die Auflösung eines Dienstleistungsvertrages mit der Textil-Service FREI AG/FIX AG beträgt für beide Parteien drei Monate, wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde, kündbar jeweils auf das Ende eines Monats. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Anders lautende Kündigungsfristen sind in entsprechenden Vertragswerken mit dem Kunden/Auftraggeber ausdrücklich geregelt.
Art. 6.2
Nach Vertragsende, gleich aus welchem Grund, sind die Mietartikel respektive die kundeneigenen Textilien zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene Artikel wird Rechnung gemäss den Art. 2.7 und 5.1 gestellt.
Art. 6.3
Verpachtet der Kunde/Auftraggeber seine Geschäftslokalitäten oder überträgt er diese einem Nachfolger, hat er dafür einzustehen, dass der Nachfolger respektive Pächter, den Dienstleistungsvertrag mit der Textil-Service FREI AG/FIX AG ordnungsgemäss erfüllt.
Art. 6.4
Kündigt der Kunde/Auftraggeber ausserhalb der festgelegten Fristen, so verpflichtet sich der Kunde/Auftraggeber, der Textil-Service FREI AG/FIX AG einen Ersatz in der Höhe des restlichen Auftragwertes zu leisten, der unter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum ordentlichen Kündigungsdatum zu erwarten gewesen wäre.
Art. 6.5
Allfällige gegenseitige Schadenersatzforderungen dürfen nicht mit den laufenden Fakturenbeträgen verrechnet werden.
VII. Weitere Bestimmungen
Art. 7.1
Der Gerichtsstand ist das Handelsgericht Zürich.
Textil-Service FREI AG
Gewerbehallenstrasse 6
CH-8304 Wallisellen
T +41 44 877 96 96
F +41 44 877 96 97
Art. 7.2
Der Gerichtsstand ist das Landgericht Vaduz.
FIX AG
Neugrüt 15
FL-9496 Balzers
T +423 384 13 13
F +423 399 22 23
Wallisellen, 10. April 2006